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Kalkulation der Beiträge - Teil 2

  Dazu einige Zahlen:

Heute ist jeder fünfte Bürger älter als 60 Jahre, 2030 wird das für jeden dritten Bürger gelten.
Die Zahl der über 85jährigen wird um 90 Prozent bis 2030 zunehmen.
Damit steigt natürlich auch die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verbunden mit entsprechend höheren Kosten. Die Folgen für die Krankenversicherung hängen vom Finanzierungsverfahren ab. Es gibt das Umlageverfahren und das Anwartschaftsdeckungsverfahren. Nach deutschem Recht muß die PKV in der Vollversicherung nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren arbeiten. Damit wird bereits heute eine systematische Vorsorge für das Alter gebildet.
Die folgende Grafik 2 verdeutlicht die Beitragsberechnung in der PKV. Die schwarze Linie gibt die mit dem Alter steigenden Gesundheitskosten wieder. Die blaue Linie zeigt, wie der Beitrag in der PKV kalkuliert wird. Dabei handelt es sich um ein sehr vereinfachtes Modell, das von konstanten Preisen für Gesundheitsleistungen ausgeht, an dem aber die Grundzüge der Beitragskalkulation in der PKV deutlich werden. Am Anfang liegt der Beitrag über der tatsächlichen Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Aus der Differenz wird die Alterungsrückstellung gebildet. In späteren Lebensjahren übersteigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen den Beitrag. Die Differenz wird dann durch Entnahmen aus der Alterungsrückstellung finanziert.



Der Beitrag in der PKV wird über die gesamte Versicherungsdauer so kalkuliert, daß er

o in jungen Jahren oberhalb der tatsächlich in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen und
o in späteren Jahren unterhalb dieser Leistungen liegt.

Die Differenz zwischen dem tatsächlichen Beitrag und den rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen in jungen Versicherungsjahren wird in der Alterungsrückstellung verzinslich angelegt. Wenn in späteren Lebensjahren die rechnerischen Kosten für Gesundheitsleistungen über dem Beitrag liegen, dann wird die Differenz aus der Entnahme für Alterungsrückstellungen finanziert. Versicherungsmathematisch wird von einer bestimmten Risikogruppe ausgegangen. Maßgeblich sind beispielsweise alle Männer eines bestimmten Tarifs mit einem bestimmten Eintrittsalter. Die in der Grafik 2 abgebildete Kurve für die mit dem Alter ansteigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen basiert auf vorliegenden statistischen Materialien über die für eine solche Risikogruppe üblicherweise zu erwartende Entwicklung der Inanspruchnahme. Die in der Grafik 2 gezeichnete Linie für den Beitrag entspricht deshalb einem ganz bestimmten Eintrittsalter. Je später das Eintrittsalter, desto höher muß der Beitrag sein, um ausreichende Zuführungen zu den Alterungsrückstellungen zu ermöglichen.

Verzinsung von Alterungsrückstellungen

Der Zinssatz zur Berechnung von Alterungsrückstellungen beträgt entsprechend gesetzlicher Vorgaben 3,5 Prozent. Dies ist ein Zinssatz, der von einer vorsichtigen Kalkulation der Zinsentwicklung ausgeht. Nach den allgemeinen, auch im Handels- und Steuerrecht üblichen Bewertungsgrundsätzen muß eine Bewertung künftiger Verbindlichkeiten immer nach dem Vorsichtsprinzip erfolgen. Eine Verzinsung von 3,5 Prozent ist auch bei schlechter konjunktureller Entwicklung erzielbar. Würde man eine höhere Verzinsung zugrunde legen, würde man das Risiko eingehen, daß in Zeiten schlechter konjunktureller Lage der Marktzins unter dem kalkulierten Zins liegen würde. Folglich könnte dann die Alterungsrückstellung nicht in der vorgesehenen Höhe aufgebaut werden. Theoretisch denkbar wäre es auch, einen niedrigeren Zinssatz als 3,5 Prozent für die Berechnung der Alterungsrückstellung zugrunde zu legen. Allerdings wäre dies selbst unter der Annahme einer pessimistischen Entwicklung des allgemeinen Marktzinssatzes kaum zu rechtfertigen. Im übrigen gilt: Je niedriger der rechnerisch zugrundegelegte Zinssatz, desto weniger kommen der Alterungsrückstellung Zinserträge zugute, desto höher müssen dann die Zuführungen zu Alterungsrückstellungen aus den Beiträgen sein. Vereinfacht gesagt gilt also: je niedriger der rechnerische Zinssatz, desto höher der erforderliche Beitrag. Wenn der Marktzins über 3,5 Prozent liegt, dann entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden. Diese Überzinsen werden insbesondere für zusätzliche Beitragsentlastungen im Alter oder für Beitragsrückstellungen verwendet. § 12 a Abs. 1 bis 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) regelt die Verwendung sowie die Aufteilung der Überzinsen. 80 Prozent dieser Überzinsen – jedoch nicht mehr als 2,5 Prozent der gesamten Alterungsrückstellung – müssen den Versicherten für eine Beitragsentlastung im Alter zugute kommen. Dabei werden 50 Prozent allen Versicherten gutgeschrieben, die weiteren 50 Prozent sind direkt für die über 65jährigen bestimmt. Diese Beiträge werden innerhalb von drei Jahren zur Prämienermäßigung bzw. zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen verwendet.

(aus einer Publikation des PKV-Verbandes)
 
     

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